13.10.2022
Informationen

Die Stadtwerke Bergheim informieren über aktuelle Entwicklungen

Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas – Gasbeschaffungsumlage kommt nicht – Kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung

„So eine Lage wie im Moment haben wir noch nie erlebt: Fast täglich gibt es neue Nachrichten rund um die Energiekrise. Wir informieren Sie gerne aus erster Hand, damit Sie sicher mit den Stadtwerken Bergheim planen können“, sagt unser Geschäftsführer Dr. Matthias Betsch.

Hier haben wir für Sie drei aktuelle Themen kurz und knapp zusammengefasst:

Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas:

Die Mehrwertsteuer auf Gas wird vorübergehend von 19% auf 7% abgesenkt: Dies gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2022 und voraussichtlich bis Ende März 2024. Wir geben die Absenkung selbstverständlich an Sie weiter. Sie brauchen nichts zu unternehmen, spätestens mit der kommenden Jahresrechnung werden die korrigierten Beträge ausgewiesen. Die zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer ist eine Möglichkeit, Sie in der aktuellen Energiekrise zu entlasten.

Die abgesenkte Mehrwertsteuer wird auf Ihrer Jahresrechnung entsprechend ausgewiesen. Wir empfehlen Ihnen, den aktuellen Zählerstand selbst abzulesen und per Mail unter vertrieb@swbm.de oder per Post an Stadwerke Bergheim, Am Sodagraben 6, 50127 Bergheim, senden. Bitte geben Sie in jedem Fall die Kunden- und Zählernummern an.

Die Gasbeschaffungsumlage entfällt:

Die ursprünglich von der Bundesregierung ab 1. Oktober 2022 geplante Gasbeschaffungsumlage entfällt. Sie war auf 2,419 Cent pro Kilowattstunde angesetzt.

Die Gasspeicherumlage von 0,059 Cent pro Kilowattstunde hingegen, ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und wird erhoben. Hier gibt es kein Enddatum. Sie wird entsprechend auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen.

Sichere Energieversorgung durch Sparmaßnahmen

Wir als Stadtwerke Bergheim sind uns unserer Verantwortung für eine sichere Versorgung bewusst. Daher setzen wir auch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – die sogenannte EnSikuMaV (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) bei uns um.

Hintergrund der Maßnahmen ist eine seit Beginn des Ukraine-Kriegs veränderte Beschaffungslage. Um die Versorgung weiter zu sichern, helfen private und öffentliche Sparmaßnahmen. So kann die Absenkung der Raumtemperatur um nur ein Grad Celsius schon eine Energieeinsparung von 6% bewirken.

Auch beim Strom wird weiter auf Einsparungen gesetzt. Hier bringen neben dem Einsatz beispielsweise hocheffizienter LED-Beleuchtung auch der zeitweise Verzicht auf Beleuchtung große Einsparungen mit sich. Das betrifft natürlich nicht die Straßenbeleuchtung, die schon aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht in den meisten Gebieten nicht abgeschaltet werden darf.

Seit 1. September 2022 und bis einschließlich 28. Februar 2023 senken wir mit folgenden Maßnahmen aktiv den Strom- und Wärmeverbrauch:

  • Die Raumtemperatur in unseren Gebäuden und Dienststellen beträgt maximal 19 Grad Celsius. Das gilt dann, wenn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend sitzende Tätigkeiten verrichten.
  • Die Temperatur in Gebäuden und Dienststellen, in denen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorwiegend stehen oder gehen, beträgt maximal 18 Grad Celsius.
  • Werden in Gebäuden oder Dienststellen mittelschwere Tätigkeiten im Stehen oder Gehen verrichtet, beträgt die Raumtemperatur maximal 16 Grad Celsius.
  • In Bereichen mit körperlich schweren Tätigkeiten, wird nur bis maximal 12 Grad Celsius geheizt.
  • Für Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume gilt: Wenn es aus sicherheitstechnischen Gründen nicht notwendig ist, wird nicht mehr geheizt.
  • Ausnahmen sind Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten ist.
  • Für Wasch- und Duschräume, Toiletten oder Pausenräume gelten weiterhin die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regeln.
  • Warmes Wasser zum Händewaschen wird abgestellt. Das gilt nur, wenn es nicht aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist. Gibt es eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage, beispielsweise über die Zentralheizung, muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden. Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen bis 400 Liter Nutzinhalt zwischen 55 bis 60 Grad Celsius. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.
  • Eine repräsentative, künstlerische oder ästhetisch begründete Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern wird ausgeschaltet. Ausnahmen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen, sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen, Volksfesten, traditionellen oder religiösen Festen. Grundsätzlich ist damit der Betrieb einer Weihnachtsbeleuchtung möglich.
  • Beleuchtete Werbeanlagen und Werbetafeln bleiben zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet. Das gilt nur, wenn dies nicht zu Sicherheitszwecken nötig ist, etwa an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen. Es gilt auch nicht während der Öffnungszeiten.
  • Offene Eingangstüren müssen geschlossen gehalten werden, um einen Verlust von Heizwärme zu verhindern. Ausnahme: Das Offenhalten ist für den Fluchtweg nötig.

Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten. So müssen Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode, sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad Celsius mitgeteilt werden. Dies wird bei uns automatisch mit der nächsten Jahresrechnung stattfinden. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten leiten unsere Informationen direkt an ihre Nutzerinnen und Nutzer weiter. Eigentümer von Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten müssen den Nutzerinnen und Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit selbst mitteilen. Erhalten Nutzerinnen und Nutzer in diesem Fall nur allgemeine Informationen, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer über eine individualisierte Mitteilung entsprechende Informationen anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar 2023 versenden.